Stichworte: Es gibt viele Vorschriften zum Energiesparen, die wichtigsten sind: Gebäudeenergiegesetz Inkrafttreten der Novelle am 1.01.24, Erneuerbare Wärmegesetze (Land und Bund), EEG, 1. BImSchV
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude. Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz – GEG) trat am 1.11.2020 in Kraft und führt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Um im Gebäudebereich die festgelegten Klimaschutzziele einzuhalten, wird das GEG ab 2022 stufenweise novelliert. Der erste Novellierungsschritt ist bereits vollzogen und die Änderungen sind seit dem 1.1.2023 in Kraft. Im zweiten Schritt wurde eine 65%-EE-Pflicht für Heizungen in Neubaugebieten ab dem 1.1.2024 eingeführt werden. 2025 soll eine umfassende GEG-Novelle mit weiteren Verschärfungen und einer neuen Anforderungssystematik erfolgen.
Am 8.9.23 wurde vom Bundestag eine Novelle zum GEGbeschlossen; Inkrafttreten 1.1.24. GEG-Novelle - Bundestag hat die Gebäudeenergiegesetz-Novelle beschlossen (tga-fachplaner.de) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfallen hat eine gute Zusammenstellung der Anforderungen nach dem neuen GEG zusammengestellt. GEG: Was ändert sich mit dem Gebäude-Energie-Gesetz? | Verbraucherzentrale.de Ziel der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist es, zur Erreichung der Klimaziele den Anteil von Erneuerbaren Energien (EE) in der Wärmeversorgung von Gebäuden zu erhöhen. So soll auf einen im Jahr 2045 klimaneutralen Gebäudebestand hingearbeitet werden. Ab dem 1. Januar 2024 wird ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) für die mit einer neuen Heizungsanlage bereitgestellten Wärme vorgeschrieben. Dies gilt für nahezu alle neu eingebauten Heizungen im Neubau und mit Einschränkungen auch im Altbau. Fragen und Antworten zu neuen GEG finden Sie auch hier.
Der Energieausweis: Steckbrief für Wohngebäude
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Anforderungen zum Energieausweis nach dem neuen GEG (1.11.20)
Eine gute Übersicht zu den neuen Anforderungen für den Energieausweis erhalten Sie auch im juraforum.de.
Die angegebenen Kosten für die Ausstellung eines Energieausweises von 50 - 90 € sind eher an der unteren Grenze für zulässige, online Ausweise angesiedelt. Neu ist im § 84 der Hinweis, dass der Aussteller das Gebäude begehen muss bzw. geeignetes Bildmaterial zur Beurteilung des energetischen Gebäudezustands zur Verfügung gestellt bekommen muss. Für den Bedarfsausweis sind umfangreiche Angaben zur energetischen Beurteilung des Gebäudes erforderlich, die häufig der Hausbesitzer nicht liefern kann und hierfür z.B. einen Energieberater benötigt. Dann werden die Kosten wesentlich höher und können leicht einige hundert Euro betragen.
FAQs rund um das Thema Energieausweis werden hier beantwortet.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg für Altbauten
Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude und seit 2015 auch für Nichtwohngebäude. Für Neubauten gibt es seit dem 1. Januar 2009 nach dem Bundesgesetz EEWärmeG auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. (siehe oben). Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt. Seit 1. Juli 2015 ist das novellierte EWärmeG in Kraft. Hier erfahren Sie, welche Optionen Sie als Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden haben, wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und wo Sie sich beraten lassen können.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg soll den Anteil regenerativer Energien an der Wärmeversorgung von älteren Häusern auf jeweils mindestens 15 Prozent erhöhen. Beim Heizungsanlagentausch müssen in bestehenden Wohngebäuden 15 % der Wärme durch erneuerbaren Energien gedeckt oder Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Das EWärmeG erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen. Bei den meisten Häusern können Solarwärmeanlagen auf dem Dach installiert werden. Ist das der Fall, gibt es mehrere Möglichkeiten, das Gesetz zu erfüllen: Mit 0,07 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche können Sie die Pflicht vollständig erfüllen. Im Mehrfamilienhaus reduziert sich die Kollektorfläche auf 0,07 m² pro m² Wohnfläche. Für je 100 m² Wohnfläche eines Ein- oder Zweifamilienhauses reichen 7 m² Solarkollektor, bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten genügen 6 m² je 100 m² Wohnfläche. Werden effizientere Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 % kleiner werden. Wobei eine Solarthermieanlage in der heizungsfreien Zeit von Mai bis September so viel Warmwasser liefert, dass der Heizkessel die meiste Zeit abgeschaltet werden kann.
Alternativen zur Solarwärme sind Holzheizungen, Wärmepumpen, Bioöl und Biogas. Pelletkessel und Scheitholzkessel übertreffen die gesetzlichen Vorgaben, da sie auf 100 Prozent erneuerbare Energien kommen. Würden sich die Eigentümer für Wärmepumpen entscheiden, sei die Bedingung eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zu eingesetzter elektrischer Energie. Die Nutzung von Biomethan (Biogas) ist wie auch Bioöl eine Teilerfüllungsoption, d. h. damit kann das Gesetz nicht vollständig erfüllt werden. Näheres finden Sie hierBundesgesetzblatt (bgbl.de)
Die Novelle der 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) trat am 22. März 2010 in Kraft.
Die zahlreichen Änderungen und Neuregelungen der 1. BImSchV betreffen z.B. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in folgenden Punkten:
strengere Emissions-Anforderungen an neu zu errichtende Biomasseheizkessel, insbesondere deutlich strengere Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwerte. Eine Umsetzung der Emissionsanforderungen - bei Messung im Anlagenbetrieb - ist in 2 Stufen, ab Inkraftreten 22. März 2010 und einer weiteren Verschärfung ab 1. Januar 2015 vorgesehen.
Die Festlegung von Mindest-Wirkungsgraden und Grenzwerten für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen für neu zu errichtende Einzelraumfeuerungen, deren Einhaltung durch Typprüfung zu belegen ist.
Die regelmäßige Überwachung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe durch den Bezirksschonsteinfegermeister nun bereits ab 4 kW und mehr, Überprüfung künftig aber nur noch in jedem 2 Jahr. Im Rahmen der Überwachung der Anlagen ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu überprüfen.
Die Liste der Regelbrennstoffe für Kleinfeuerungsanlagen wurde um "nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide" und daraus hergestellte Pellets erweitert, deren Nutzung ist aber allein Betrieben des Agrarsektors gestattet. Eine weitere Option wurde für "sonstige nachwachsende Rohstoffe" geschaffen. Die Anforderungen sind sehr hoch und lassen keinen kurzfristigen Einsatz von sonstigen nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff zu: genormte Qualitätsanforderungen für diese Brennstoffe, Kesselprüfung nach EN 305-3 mit dem genormten Brennstoff, weitergehende Emissionsanforderungen für Dioxine, Furane, PAK und Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen durch mindestens einjährliche Messprogramme u.a.m.
Die 1. BImSchV-Novelle erstreckt ihren Regelungsbereich auch auf Bestandsanlagen an Öfen und Kesseln für feste Brennstoffe. Hierzu sieht die Novelle Übergangs- und Ausnahmeregelungen vor, so dass Anlagen - je nach Inbetriebnahmejahr - ab 2015, spätesten ab 2025 die Emissionsanforderungen der Stufe 1 zu erfüllen haben (z.B. durch Nachrüsten von Partikelfiltern) oder aber außer Betrieb zu nehmen sind. Für Öfen und Heizungen, die ab dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten damit grundlegend geänderte Anforderungen und Regelungen.