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Stichworte: Es gibt viele Vorschriften zum Energiesparen, die wichtigsten sind: Gebäudeenergiegesetz vom 1.11.20, Erneuerbare Wärmegesetze (Land und Bund), EEG, 1. BImSchV

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Näheres z.B. hier oder hier. Das neue Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Wesentliche Neuerungen: Eingeführt wird ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude).

Neu ist ferner, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann.

Neu sind auch Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards. Diese betreffen insbesondere die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung.

Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer.

Neu ist zudem die Einführung einer befristeten Innovationsklausel. Diese ermöglicht jeweils in Einzelfällen zweierlei.

Zum einen wird es bis Ende 2023 möglich sein, durch eine Befreiung durch die zuständige Behörde die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen anstelle über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist.

Zum zweiten wird es bis Ende 2025 ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier dienen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.

Das GEG setzt damit neue Impulse zur Nutzung innovativer Ansätze beim energieeffizienten Bauen.

Neu ist des Weiteren, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes künftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben sind. Damit enthält ein Energieausweis zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen.

Normiert wurde zudem eine Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026 nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).

Ebenfalls gemäß den Maßgaben im Klimaschutzprogramm 2030 wurde in den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verankert.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden auch die Vollzugsregelungen verbessert. So wurde eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt. Quelle: bmi

Der Energieausweis: Steckbrief für Wohngebäude

Hier finden Sie eine Übersicht zu den Anforderungen zum Energieausweis nach dem neuen GEG (1.11.20)

Eine gute Übersicht zu den neuen Anforderungen für den Energieausweis erhalten Sie auch im juraforum.de.  

Energieausweis Pflicht nach GEG - Erklärung zur Rechtslage und Folgen bei Wohnungs-/Hausverkauf oder Vermietung

Die angegebenen Kosten für die Ausstellung eines Energieausweises von 50 - 90 € sind eher an der unteren Grenze für zulässige, online Ausweise angesiedelt. Neu ist  im § 84 der  Hinweis, dass der Aussteller das Gebäude begehen muss bzw.  geeignetes Bildmaterial zur Beurteilung des energetischen Gebäudezustands zur Verfügung gestellt bekommen muss.  Für den Bedarfsausweis sind umfangreiche Angaben zur energetischen Beurteilung des Gebäudes erforderlich, die häufig der Hausbesitzer nicht liefern kann und hierfür z.B. einen Energieberater benötigt. Dann werden die Kosten wesentlich höher und können leicht einige hundert Euro betragen.

FAQs rund um das Thema Energieausweis werden hier beantwortet.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg für Altbauten

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude und seit 2015 auch für  Nichtwohngebäude. Für Neubauten gibt es seit dem 1. Januar 2009  nach dem Bundesgesetz EEWärmeG  auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. (siehe oben). Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt. Seit 1. Juli 2015 ist das novellierte EWärmeG in Kraft. Hier erfahren Sie, welche Optionen Sie als Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden haben, wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und wo Sie sich beraten lassen können.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg soll den Anteil regenerativer Energien an der Wärmeversorgung von älteren Häusern auf jeweils mindestens 15 Prozent erhöhen. Beim Heizungsanlagentausch müssen in bestehenden Wohngebäuden 15 % der Wärme durch erneuerbaren Energien gedeckt oder Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.

Das EWärmeG erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen. Bei den meisten Häusern können Solarwärmeanlagen  auf dem Dach installiert werden. Ist das der Fall, gibt es mehrere Möglichkeiten, das   Gesetz zu erfüllen:  Mit 0,07 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche können Sie die Pflicht vollständig erfüllen. Im Mehrfamilienhaus reduziert sich die Kollektorfläche auf 0,07 m² pro m² Wohnfläche. Für je 100 m² Wohnfläche eines Ein- oder Zweifamilienhauses reichen 7 m² Solarkollektor, bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten genügen 6 m² je 100 m² Wohnfläche. Werden effizientere Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 % kleiner werden. Wobei eine Solarthermieanlage in der heizungsfreien Zeit von Mai bis September so viel Warmwasser liefert, dass der Heizkessel die meiste Zeit   abgeschaltet werden kann.

Alternativen zur Solarwärme sind Holzheizungen, Wärmepumpen, Bioöl und Biogas. Pelletkessel und Scheitholzkessel übertreffen die gesetzlichen Vorgaben, da sie auf 100 Prozent erneuerbare Energien kommen. Würden sich die Eigentümer für Wärmepumpen entscheiden, sei die Bedingung eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zu eingesetzter elektrischer Energie. Die Nutzung von Biomethan (Biogas) ist wie auch Bioöl eine Teilerfüllungsoption, d. h. damit kann das Gesetz nicht vollständig erfüllt werden. Näheres finden Sie hierBundesgesetzblatt (bgbl.de)


Novelle 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BimSchV)

Die Novelle der 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) trat am 22. März 2010 in Kraft.

Die zahlreichen Änderungen und Neuregelungen der 1. BImSchV betreffen z.B. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in folgenden Punkten:

strengere Emissions-Anforderungen an neu zu errichtende Biomasseheizkessel, insbesondere deutlich strengere Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwerte. Eine Umsetzung der Emissionsanforderungen - bei Messung im Anlagenbetrieb - ist in 2 Stufen, ab Inkraftreten 22. März 2010 und einer weiteren Verschärfung ab 1. Januar 2015 vorgesehen.

Die Festlegung von Mindest-Wirkungsgraden und Grenzwerten für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen für neu zu errichtende Einzelraumfeuerungen, deren Einhaltung durch Typprüfung zu belegen ist.

Die regelmäßige Überwachung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe durch  den Bezirksschonsteinfegermeister nun bereits ab 4 kW und mehr, Überprüfung künftig aber nur noch in jedem 2 Jahr. Im Rahmen der Überwachung der Anlagen ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu überprüfen.

Die Liste der Regelbrennstoffe für Kleinfeuerungsanlagen wurde um "nicht als   Lebensmittel bestimmtes Getreide" und daraus hergestellte Pellets erweitert, deren   Nutzung ist aber allein Betrieben des Agrarsektors gestattet. Eine weitere Option wurde    für "sonstige nachwachsende Rohstoffe" geschaffen. Die Anforderungen sind sehr hoch     und lassen keinen kurzfristigen Einsatz von sonstigen nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff zu: genormte Qualitätsanforderungen für diese Brennstoffe, Kesselprüfung    nach EN 305-3 mit dem genormten Brennstoff, weitergehende Emissionsanforderungen    für Dioxine, Furane, PAK und Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen durch mindestens einjährliche Messprogramme u.a.m.

Die 1. BImSchV-Novelle erstreckt ihren Regelungsbereich auch auf Bestandsanlagen       an Öfen und Kesseln für feste Brennstoffe. Hierzu sieht die Novelle Übergangs- und Ausnahmeregelungen vor, so dass Anlagen -  je nach Inbetriebnahmejahr - ab 2015, spätesten ab 2025 die Emissionsanforderungen der Stufe 1 zu erfüllen haben (z.B. durch Nachrüsten von Partikelfiltern) oder aber außer Betrieb zu nehmen sind.Für Öfen    und Heizungen, die ab dem 22. März 2010 in Betrieb genommen werden, gelten damit grundlegend geänderte Anforderungen und Regelungen. 

Den Verordnungstext finden Sie hier. Die letzte Änderung ist vom 20.6.2019.
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023) https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/














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