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Förderbedingungen für Einzelmaßnahmen 2024 sind  geklärt (31.12.23) Eckpunkte stehen fest, s. unten. Schauen Sie hier  nach.


Förderprogramme Bund (KfW), (Alt- und Neubauten), Land (LBS)

Förderprogramm BAFA für Solarkollektoren, Biomasse (Holz) und Wärmepumpe,

Förderung Solarstrom

BAFA und KfW Programme zusammengeführt: BEG


Es gibt zahlreiche Förderprogramme im Wohnungsbau zur Energieeinsparung sowohl für Altbauten als auch für Neubauten. Wer von Anfang an die ökologische Bilanz berücksichtigt, wird nicht nur mit günstigen Darlehen gefördert, sondern reduziert auch die Heizkosten. So hat die KfW für den Bau von Energiespar- und Passivhäuser zinsgünstige Darlehen und Investitionszuschüsse bereitgestellt.     www.kfw.de

 Weitere Infos unter: Energieeffizient sanieren mit staatlicher Förderung | KfW www.kfw.de

Mit dem Programm „Energiesparberatung vor Ort“ bezuschusst das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) das Honorar Ihres Energieberaters. Weitere Infos unter: BAFA - Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude
| KfW.Neu ab 2024 BEG amtlich: Neues Förderprogramm für Heizung und Sanierung startet jetzt  30.12.2023 / Heizungsförderung für Privatpersonen | KfWAndreas WittAm 29. Dezember hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die neue Richtlinie für die "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" veröffentlicht. Das Förderprogramm für Heizung und Sanierung gilt ab dem 1. Januar 2024. Teils können aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Anträge gestellt werden. Die Fördersätze für neue Heizungen steigen, die maximalen absoluten Förderbeträge sinken. Das sind die neuen Bedingungen: Mit dem neuen Förderprogramm für Heizung und Sanierung ist eine Umstrukturierung bei den Förderstellen verbunden. Bislang war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) allein für Zuschüsse im Förderprogramm für Heizung und Sanierung zuständig. Das ändert sich jetzt. Ab dem 1. Januar 2024 darf das Bafa keine Anträge für die Förderung einer Heizung mehr annehmen. Es ist nur noch verantwortlich für weitere Sanierungsmaßnahmen (Fenster, Türen, Dämmung, Dach), für Anlagentechnik (ohne Heizung), die Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes. Antragsstelle für die Förderung einer Heizung ist ab dem 1. Januar 2024 direkt die KfW Bank. Dies gilt für den Zuschuss. Ein Förderkredit ist hingegen über die jeweilige Hausbank bei der KfW zu beantragen. Das BMWK verspricht sich von der Verlagerung der Heizungsförderung zur KfW eine schnellere Bearbeitung. Sie konnte bei der Bafa einige Monate dauern. Bei der KfW ist – analog zu anderen Förderprogrammen bei der bundeseigenen Bank – von einer Bewilligung innerhalb von wenigen Stunden auszugehen. Der erste Bearbeitungsschritt läuft automatisiert auf Basis der Angaben, die Antragsteller:innen machen. Um anschließend tatsächlich die Förderung zu erhalten, müssen sie die Förderbedingungen einhalten und später nachweisen. Anträge im Förderprogramm für Heizung ab Ende Februar Ein Antrag bei der KfW für den Zuschuss zu einer förderfähigen Heizung ist aber nicht sofort möglich. Das BMWK geht davon aus, dass die KfW-Bank das Förderprogramm auf der Internetseite erst Ende Februar 2024 freischaltet. Und dies im ersten Schritt wohl nur für selbstnutzende Hauseigentümer:innen. Für andere folgt das später. Bei den weiterhin bei der Bafa angesiedelten Förderbereichen ist schon ab Januar eine Antragstellung möglich. In der Regel dürfen Hauseigentümer:innen, die eine Förderung erhalten wollen, eine neue Heizung erst beauftragen, nachdem sie den Antrag gestellt haben. Davon gibt es für eine Übergangszeit bis zum 31. August 2024 eine Ausnahme. In dieser Zeit darf man eine:n Handwerker:in eine neue Heizung liefern und installieren lassen, ohne vorher einen Antrag zu stellen. Den kann man bis Ende November 2024 nachholen. Eine Garantie für eine Förderung gibt es dabei nicht. Denn die Förderung kann die KfW nur gewähren, sofern dafür Haushaltsmittel im Bundesetat vorhanden sind. Wer aber früh einen Antrag stellt, hat eine gute Chance, dass es klappt. Wichtig ist es, die neuen Anforderungen an einen Förderantrag für einen Zuschuss zu beachten. Es muss dann bereits ein Liefer- und Leistungsvertrag vorliegen. Da aber andererseits vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen werden darf und ein Auftrag bereits als Maßnahmenbeginn zählt, muss der Liefer- und Leistungsvertrag eine Klausel erhalten. Sie muss klarstellen, dass der Vertrag nur bei einer Förderzusage gilt und das Lieferdatum von der Förderzusage abhängig ist. Außerdem muss der Vertrag ein voraussichtliches Datum für die Realisierung des Vorhabens enthalten. In der Förderrichtlinie steht dazu: „Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.“ In einer FAQ-Liste schlägt das BMWK dazu eine Formulierungshilfe vor (siehe dort Frage A.25). Förderfähige Heizungen Folgende Heizungsanlagen können laut der Förderrichtlinie einen Zuschuss erhalten: Solarthermische Anlagen mit transparenter AbdeckungBiomasseheizungen ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.Elektrisch angetriebene WärmepumpenBei bivalenten Kombi-/Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für Wärmepumpen.BrennstoffzellenheizungWasserstofffähige Heizungen – hier nur die Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einer GasbrennwertheizungInnovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Anteil der Erneuerbaren von mindestens 80 Prozent der GebäudeheizlastErrichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes (Antragstelle ist nur dafür das Bafa) Anschluss an ein Gebäudenetz mit Wärmeverteilung Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestation und Umfeldmaßnahmen.Anschluss an ein Wärmenetz mit Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen. Außerdem gibt es eine Förderung für provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt. Sofern dies in Kombination mit der Installation einer förderfähigen Heizung erfolgt, kann die Miete einer herkömmlichen Heizung ein Jahr lang mit dem jeweils gleichen Fördersatz ebenfalls bezuschusst werden. Basisfördersatz bei 30 Prozent Der Basissatz der Heizungsförderung beträgt 30 Prozent. Bei Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel verwenden, kommt ein Effizienzbonus hinzu. Bei Biomasseheizungen gewährt der Bund einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 2500 Euro, wenn die Staubemissionen eine Menge von 2,5 Milligramm je Kubikmeter nicht übersteigen. Diese Basisförderung steht Selbstnutzer:innen eines Eigenheims, Vermietern und weiteren Begünstigten zu. Diejenigen, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen, können zudem weitere Boni beanspruchen: den Klimageschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus. In voller Höhe stehen sie ihnen nur im Einfamilienhaus zu. Bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern kommt es gegebenenfalls zu Abschlägen. Wird beispielsweise eine neue Zentralheizung in einem Zweifamilienhaus installiert, so gibt es nur für die Hälfte der Investitionskosten die Boni, wenn eine Wohnung vermietet ist. Klimageschwindkeitsbonus bei 20 Prozent Der Klimageschwindigkeitsbonus bedeutet eine um 20 Prozent höhere Förderquote. Er ist erhältlich, wenn Hauseigentümer:innen frühzeitig in eine neue Heizung mit erneuerbaren Energien investieren. Außerdem gilt dabei, dass der Bonus beim Austausch funktionstüchtiger Kohle-, Öl, Nachstrom-, Biomasse- und Gasheizungen zu gewähren ist. Biomasse- und Gaszentralheizungen müssen dabei mindestens 20 Jahre alt sein. Zudem sind Biomasseheizungen für den Klimageschwindigkeitsbonus mit einer Solarthermieanlage, Wärmepumpe oder Photovoltaikanlage mindestens für die Warmwasserversorgung zu kombinieren. Diese Anlagen müssen die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken können. Der volle Satz in Höhe von 20 Prozent kann fließen, wenn Hauseigentümer:innen den Förderantrag vor dem 31.12.2028 stellen. In den Folgejahren reduziert sich der Fördersatz um jährlich 3 Prozent. Zum 31.12.2036 soll er komplett auslaufen.
Einkommensbonus bei 20 Prozent Den Einkommensbonus von ebenfalls 20 Prozent hat das BMWK für Haushalte vorgesehen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschreitet. Wirtschaftsminister Robert Habeck sagt dazu: „Wichtig ist mir, dass die neue Förderung erstmals sozial ausgerichtet ist. Wer wenig verdient, erhält eine höhere Förderung – und zwar bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss.“ In der Regel stellen Hauseigentümer:innen den Antrag für eine Heizungsförderung komplett, also mit Basisförderung und Boni. Etwas anders ist dies bei Hauseigentümergemeinschaften. Die Basisförderung ist hier gemeinsam zu beantragen. Doch jede:r Eigentümer:in einer Wohnung, die sie/er selbst bewohnt, stellt separat den Antrag für den Klimageschwindigkeits- und den Einkommensbonus. Denn nicht jede:r hat darauf einen Anspruch. Dabei kommt es auch auf eine gute Informationsvermittlung in der Eigentümerversammlung an. Auch für die Bonis müssen die jeweiligen Wohnungseigentümer:innen den Antrag im Förderprogramm für Heizung und Sanierung vor Maßnahmenbeginn stellen. 
Ergänzungskredit für alle Wichtig ist gerade mit Blick auf diese Haushalte der neue Ergänzungskredit. Denn die restlichen 30 Prozent müssen sie zunächst aufbringen können. Hier tüftelt das BMWK zusammen mit der KfW Bank noch an den Details. Denn die Hausbanken, über die der Kredit zu beantragen ist, könnten sich wieder einmal als Nadelöhr erweisen. Hier braucht es Regelungen für Antragsteller:innen, die nicht über eine gute Bonität verfügen. Sonst läuft der Ansatz von Habeck, die Heizungserneuerung auch wenig Verdienenden zu ermöglichen, ins Leere. Der Ergänzungskredit ist zum Start des Förderprogramms für Heizung und Sanierung noch nicht zu bekommen, sondern wohl erst im Sommer. Er soll dann aber für alle Antragsteller unabhängig von deren Einkommen grundsätzlich verfügbar sein. Für Haushalte mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ist eine Zinsermäßigung in der Richtlinie zur BEG vorgesehen. Sie soll bei einer zehnjährigen Zinsbindung 2,5 Prozent unter den (günstigen) KfW-Refinanzierungskonditionen liegen. Neue Höchstgrenzen im Förderprogramm für Heizung und Sanierung Wie schon berichtet, sind zwar die Fördersätze gegenüber der BEG 2023 teils deutlich gestiegen, doch der maximale Förderbetrag ist gesunken. Bei einem Einfamilienhaus bezuschusst der Bund höchstens 30.000 Euro der Investitionskosten einer Heizung. Jeweils 15.000 Euro kommen für die zweite bis sechste Wohneinheit hinzu. Ab der siebten Wohneinheit sind es jeweils 8.000 Euro. Zu diesen Beträgen kommen noch Fördermittel für die anderen Sanierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel neue Fenster oder eine Fassadendämmung, hinzu. Und mit der BEG 2024 ist es noch interessanter, einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen zu lassen. Denn zum einen steigt der Fördersatz für die Sanierungsmaßnahmen von 15 auf 20 Prozent. Zum anderen verdoppeln sich die maximal geförderten Investitionskosten von 30.000 auf 60.000 Euro je Wohneinheit. Wichtig: Der iSFP muss bei Antragstellung bereits vorliegen. Bei Nichtwohngebäuden gelten andere förderfähige Höchstbeträge für Heizungen. Sie betragen 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche sind es bis zu 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter. Bei einer Nettogrundfläche von mehr als 400 bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche sind es für diese Fläche 120 Euro pro Quadratmeter und bei mehr als 1.000 Quadratmeter dann 80 Euro pro Quadratmeter. Hinzu kommt ein maximaler Förderbetrag von 500 Euro je Quadratmeter für die anderen energetischen Sanierungsmaßnahmen. Gemischt genutzte Gebäude für Wohnen und andere Nutzungen Bei einem gemischt genutzten Gebäude, also zum Beispiel der Kombination aus Laden oder Büro und Wohnen, hängt der Förderhöchstbetrag davon ab, ob Wohnen oder andere Nutzungen überwiegen. Übersteigt die Wohnfläche 50 Prozent der beheizten Fläche, so sind für die Höchstbeträge nur die Wohnungen relevant. Nichtwohnheinheiten zählen nicht. Es gelten die Maximalbeträge fürs Wohnen. Kommt dagegen die Nichtwohnfläche auf mindestens 50 Prozent, so greifen die Maximalbeträge für Nichtwohngebäude. In diesem Fall können die Flächen auch der Wohnungen allerdings hinzugezählt werden.
Wechsel von alter zu neuer BEG Eine Übergangsregel ist für diejenigen relevant, die schon nach der BEG 2023 oder früher einen Förderantrag gestellt haben. Sie können, falls dies für sie günstiger ist, leicht auf die neue BEG 2024 umschwenken, jedenfalls wenn sie die Förderung für eine neue Heizung verwenden wollen. Bei einem Verzicht auf den alten Antrag können sie bis Ende 2024 unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung einen neuen Antrag nach den neuen Förderregeln stellen. Ab 2025 muss mit einem neuen Antrag wieder ein halbes Jahr gewartet werden, wenn man einen alten Antrag für das selbe Gebäude zurückzieht. Neben der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ existieren weiterhin je für Wohn- und Nichtwohngebäude weitere Förderprogramme, die eine Komplettsanierung unterstützen. Förderung in der BEG nur für Bestandsgebäude Das Förderprogramm für Heizung und Sanierung zielt auf Bestandsgebäude. Maßnahmen in neuen Häusern erhalten laut der Förderrichtlinie keine Zuschüsse. Es sind – im Zusammenhang mit Bestandsbauten – aber durchaus erweiterte nutzbare Flächen förderfähig. Sie erhöhen gegebenenfalls die Höchstbeträge, sofern dadurch ganz neue Wohnungen entstehen oder bei Nichtwohngebäuden die Fläche wächst. Das kann im Rahmen eines Anbaus, des Ausbaus eines vorher nicht geheizten Dachgeschosses oder einer Dachgeschossaufstockung erfolgen. Aber dabei ist durchaus Vorsicht geboten. Denn falls bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich auf den neuen Flächen entstehen, so sind diese als Neubauten einzustufen. Sie sind dann nicht förderfähig. Ausnahmen beim Förderprogramm für Heizung und Sanierung in denkmalgeschützten Gebäuden Ähnlich ist es bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen. Nur bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen. Nicht förderfähig sind aber in jedem Fall Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird. Die Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude ist nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet. Das gilt nicht, wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz steht. Auch wenn die Räume vor dem Ausbau nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (zum Beispiel durch einen Dachgeschossausbau) sind sie förderfähig. Autor: Andreas Witt | solarserver.de © Solarthemen Media GmbHNeues zur Energieförderung finden Sie hier.

www.co2online.de/foerdermittel/beg-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude/

Was ist die BEG? Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
 Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)


Neu - Die Bundesförderung für Einzelmaßnahmen wird ab 2024 neu aufgestellt, siehe hier.

BAFA-Förderung: Energieberatung für Wohngebäude Neben den BEG-Förderungen für Einzelmaßnahmen ist das BAFA auch für die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) zuständig. Energieberatungen garantieren, die höchstmögliche Energieeinsparung zu erzielen. Damit die aufwendigen Maßnahmen zur Modernisierung oder Sanierung mit der bestmöglichen Qualität durchgeführt werden, fördert der Bund auch Energieberatungen. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel "Bundesförderung für Energieberatung im Wohngebäude vom BAFA".
Kombination von BAFA- / KfW-Förderung & Steuerermäßigung Das Kombinieren der BAFA-Förderung mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Dabei dürfen Kredite, Zuschüsse und Zulage in der Summe nicht über den förderfähigen Kosten liegen. Nicht zulässig hingegen ist das Kumulieren mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in selbst bewohnten Häusern.
 In diesem Überblick erfahren Sie mehr zu Steuerabsetzung als alternative Förderung für die Gebäudesanierung.
Nutzen Sie den FördermittelCheck, um Förderprogramme zu finden, die nicht in dieser Übersicht der BEG-Programme aufgeführt sind. Und der ModernisierungsCheck

Da sich die Förderbedingungen laufen ändern, sollten Sie sich auf der Internetseite der BAFA über den neuesten Stand informieren. BAFA-Förderung 2022: Alle Programme auf einen Blick | co2online

Alternative Fördermöglichkeiten – Steuerabsetzungen

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick.

Die KfW bietet Darlehen und Zuschüsse

die Förderung ist stets an Bedingungen geknüpft

der Förderantrag muss vor dem Beginn der Umsetzung gestellt werden. Für das novelleirte GEG 2024 gibt es Übergangsregelungen (s. oben)

Energieeffizienz-Experten sind in der Regel einzubeziehen

Kredite werden über herkömmliche Banken beantragt, Zuschüsse über das KfW-Zuschussportal

Ab 1.1.23: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

 Neuer Bonus für serielles Sanieren (für Wohngebäude) BMWK - Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de)
Erstmals wird ein Bonus in Höhe von 15 Prozentpunkten für serielle Sanierung in die BEG eingeführt, sofern das Wohngebäude auf die Effizienzhausstufe 40 oder 55 saniert wird (kumulierbar mit der EE oder NH-Klasse sowie dem WPB-Bonus; bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt). WPB-Bonus gibt es für Gebäude im energetisch schlechten Zustand, (25 % der Gebäude in Deutschland).


Ausweitung und Erhöhung des WPB-Bonus
Der im September 2022 eingeführte WPB-Bonus wird von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE Standard ausgeweitet (aktuell nur Sanierung auf EH/EG 55/40 Standard). Bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt.

Bonus für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel nutzen
Einführung eines Bonus von fünf Prozentpunkten für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z.B. R290, Propan). Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert. Ein Vorziehen dieses Datums wird geprüft.

Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums/ Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises für Komplettsanierungen
Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
Erhöhung verschiedener Effizienzanforderungen
Um die Fördereffizienz der BEG weiter zu steigern und die Zukunftsfähigkeit der eingebauten Systeme sicherzustellen wird auch das Ambitionsniveau in der Förderung weiter gesteigert. Dies betrifft verschiedene technische Anforderungen an die Förderfähigkeit von Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Anschlüssen an Wärmenetze.

Brennstoffzellen-Heizungen werden – mit Auslaufen des KfW 433 Programms - ab 1. Januar 2023 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als BEG-Einzelmaßnahme nur noch gefördert, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder mit Biogas betrieben werden.
Änderungen für die Neubauförderung ab März 2023:
Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in einer eigenen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ in Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geregelt.

Bis zur Einführung dieser neuen Förderrichtlinie wird die Förderung des Neubaus unverändert weitergeführt. Dabei gelten die aktuellen Konditionen:

Gefördert werden Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH). Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Davon sind 5 %, also maximal 6.000 Euro, als Tilgungszuschuss erhältlich. Kommunale Antragsteller können einen Zuschuss in Höhe von 12,5 % beantragen. Auch die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung werden gefördert.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den KfW-Seiten.





Konditionenübersicht: Alle wichtigsten KfW-Förderprogramme      Hier erhalten Sie Kurzinfos zu KfW-Programmen für Ihr Vorhaben: energieeffiziente Immobilie bauen oder kaufen 

 
KfW-Förderprodukte gibt es in 2 Formen – als direkt ausgezahlten Zuschuss oder als Kredit. Eine Sonderform ist der Kredit mit Tilgungszuschuss, bei dem Sie den Kreditbetrag nicht vollständig zurückzahlen müssen.     

Erneuerbare Energien – Standard Der Förderkredit für Strom und Wärme, Kredit Programm 270 KfW
Das Wichtigste in Kürze Ab 0,61 %   effektivem Jahreszins Für Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher Für Photovoltaik, Wasser, Wind, Biogas und vieles mehrFür Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.

Wichtige Änderung Sept 22: Anpassungen in der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) hat die Bundes­förderung für effiziente Gebäude zum 28.07.2022 angepasst: Bei Sanierung entfällt die Förderung der Effizienz­haus-Stufe 100, der Einzelmaßnahmen und des individuellen Sanierungs­fahrplans (iSFP-Bonus).Die Förderung von gas­betriebenen Anlagen und den damit einher­gehenden Umfeld­maßnahmen entfällt.Bei Sanierung, Neubau und Kauf wurden Kredit­höchst­beträge und Tilgungs­zuschüsse angepasst.Haben Sie bis zum Ablauf des 27.07.2022 einen Antrag gestellt? Dann sind Sie nicht von den Änderungen betroffen.

Batteriespeicher: Alle Förderprogramme & Zuschüsse von KfW, BAFA und Co. Einbau von Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher
Für die Einspeisung des erzeugten Solarstroms ins öffentliche Stromnetz erhält der Betreiber eine Einspeisevergütung. Dieser staatlich garantierte Preis ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert. Je höher die Anzahl der Photovoltaikanlagen ist, desto niedriger wird die Einspeisevergütung.Da die Strompreise für den zugekauften Strom deutlich höher als die Einspeisevergütung sind, empfiehlt es sich, möglichst viel des erzeugten Stroms selbst zu verbrauchen. Dieser Anteil lässt sich mit Hilfe eines Batteriespeichers deutlich erhöhen: Alle Einzelmaßnahmen: Batteriespeicher.KfW KfW - Programm Erneuerbare Energien 'Standard' - Photovoltaik (Nr. 270) (Förderkredit)
Gefördert werden Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung, zur kombinierten Strom-und Wärmeerzeugung in...Maßnahmen in den einzelnen Bundesländer
Baden-Württemberg Baden-Württemberg - Energiefinanzierung (Förderkredit)
Gefördert werden folgende Projekte: Errichtung, Erweiterung oder Erwerb von Erneuerbare-Energien-Anlagen Modernisierung, Umrüstung oder...

Quelle: https://www.co2online.de/foerdermittel/liste/einbau_batteriespeicher/
























Quelle:https://www.co2online.de/foerdermittel/bafa-foerderung/#c144021

Eine gute Übersicht erhalten Sie auch bei der Energieagentur Böblingen EA BB,   Kontakt KfW: E-Mail: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Kontakt/Infocenter/
Telefon: 0800 539 9002

  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Referate 511 – 514
    Frankfurter Straße 29 – 35
    65760 Eschborn
    Telefon: +49 6196 908-625
    Telefax: +49 6196 908-80

  • Informationsstelle
    BINE Informationsdienst
    Kaiserstraße 185-197
    D - 53113 Bonn
    fon: 0228 92379-14
    fax: 0228 92379-29
    foerderinfo@bine.info
    http://www.energiefoerderung.info

    Informations- und Antragsstelle
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Frankfurter Straße 29-35
    D - 65760 Eschborn
    fon: 06196 908-625
    fax: 06196 908-800
    solar@bafa.bund.de
    http://www.bafa.de

Die zahlreichen Förderprogramme finden Sie in den nachfolgenden Dateien und Internetseiten:

Förderprogramm-Übersicht Bund und Land finden Sie hier

http://www.energiefoerderung.info/ sehr gute Übersicht zu allen Förderprogrammen von Bund, Land und Energieversorger nach Eingabe der Postleitzahl                                                         

www.zukunftaltbau.de umfassende Informationen des Umweltministeriums Baden-Württembergs rund um eine energieeffiziente Modernisierung.

Die Kreissparkasse Böblingen hat ebenfalls zusammen mit dem Handwerk und der Energieagentur Böblingen ein attraktives Förderprogramm aufgelegt. Näheres siehe hier.

EnBW fördert in ihrem Versorgungsgebiet die Umstellung auf Erdgas, erstellt  Energieausweise, macht Energieberatung usw. Informationen erhalten Sie hier.

Tel. erhalte Sie kostenfrei Auskunft
Strom: 0800 3629-000
Gas: 0800 3629-427
Wasser: 0800 3629-450
Rund ums Haus: 0800 3629-028 oder im  Internet hier.